Präambel
Die Leistungsfähigkeit der Kommunen auf allen Ebenen ist ein wesentlicher Bestandteil unseres demokratischen Staatswesens. Bürgerinnen und Bürger können die Rahmenbedingungen hierfür durch ihr politisches Engagement selbst gestalten und so die Entscheidungskraft kommunaler Selbstverwaltungsorgane ausreichend stärken. Dies schließt die permanente Infragestellung überkommener Strukturen ein, um sicherzustellen, dass investive und konsumtive Leistungen in einem ausgewogenen, dem Allgemeinwohl verpflichteten Verhältnis stehen und finanzierbar bleiben.
Das Bürger Bündnis Kerpen / Freie Wähler (BBK) bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Das BBK verurteilt entschieden jegliche Form von Extremismus, sei es von links oder rechts, sowie jede Art von Gewalt und Verfassungsfeindlichkeit.
Aus dieser Haltung heraus lehnt das BBK eine politische Zusammenarbeit mit Parteien wie Die Linke und der AfD ab. Hiervon ausgenommen sind jedoch Gespräche in rein organisatorischen Angelegenheiten oder in persönlichen Gesprächen bei Sachfragen, die zur Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung notwendig sind.
Das BBK versteht sich als Freie Wählergruppe im Sinne der Richtlinien des Innenministeriums NRW. Es wird über die Stadtgrenzen hinweg eine enge Zusammenarbeit mit anderen Freien und Unabhängigen Wählergruppierungen in der Region anstreben und sich konstruktiven Kooperationen mit anderen politischen Kräften nicht verschließen.
§ 1 Name
Die Vereinigung führt den Namen „Bürger Bündnis Kerpen / Freie Wähler (BBK)„.
§ 2 Zweck
Zweck des BBK ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften in der Stadt Kerpen und des Rhein-Erft-Kreises. Durch die Aufstellung parteipolitisch nicht gebundener Bürger zu den Kommunalwahlen will das BBK, Voraussetzungen schaffen, die Interessen aller Bürger der Stadt Kerpen wahrzunehmen und der Allgemeinheit zu dienen.
§ 3 Grundsätze
(1) Das BBK arbeitet uneigennützig zum Wohl der Bürger auf demokratischer Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch zweckgerichtete Information und Beratung der Bürger und die Mitwirkung in den kommunalpolitischen Gremien der Stadt Kerpen.
(2) Jeder interessierte Bürger, der parteipolitisch nicht gebunden ist, kann in dem BBK mitarbeiten und/oder Mitglied werden.
(3) Das BBK kandidiert auf der Kommunalebene der Stadt Kerpen sowie auf Kreisebene des Rhein-Erft-Kreises. Kandidat kann nur werden, wer in Kerpen bzw. im Rhein-Erft-Kreis seinen Wohnsitz hat. Näheres bestimmt das jeweils gültige Kommunalwahlgesetz.
(4) Ratsmitglieder, Kreistagsabgeordnete sowie Mitglieder des BBK-Vorstandes sollten Mitglieder des BBK sein.
(5) Ratsmitglieder, Ausschussmitglieder und Kreistagsabgeordnete des BBK unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln in eigener Verantwortung und orientieren sich ausschließlich am Gemeininteresse der Bürger.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Das BBK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Es ist selbstlos tätig. Mittel des BBK dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Aufwendungen müssen angemessen sein.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des BBK ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können nur wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger werden, die nicht anderweitig parteipolitisch gebunden sind, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und die Satzung des BBK anerkennen.
(2) Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des BBK. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen. Im Streitfall entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.
(3) Das BBK finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit Verabschiedung der Beitragsordnung.
§ 7 Organe
Die Organe des BBK sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand (geschäftsführend)
- Der erweiterte Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan des BBK.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer 14-tägigen Ladungsfrist schriftlich ein.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand oder der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage vorher an den Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn der erschienenen Mitglieder zustimmt.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
- Die Wahl des Vorstandes.
- ggf. Wahl von Rechnungsprüfern
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung).
- Jede Änderung der Satzung.
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die Beschlussfassung über die programmatische Ausrichtung des BBK.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- Dem / der Vorsitzenden.
- Zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden/innen.
- Dem / der Geschäftsführer/in und der / dem Stellvertreter/in.
- Dem / der Schatzmeister/in und der / dem Stellvertreter/in.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Die Amtszeit beträgt in der Regel 4 Jahre. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(3) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des BBK. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und den Bestimmungen dieser Satzung.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit ein Stellvertretender Vorsitzender.
(5) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften und Dienstverträgen, deren finanzielle Auswirkungen nicht durch den verabschiedeten Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres gedeckt sind, braucht der Vorstand die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(6) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des BBK und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
(7) Das BBK wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemäß Absatz 1 dieser Satzung vertreten, unter denen der Vorsitzende oder ein Stellvertreter sein müssen. Zahlungsanweisungen unterzeichnen der Schatzmeister (2. Unterschrift) und der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein Stellvertreter (1. Unterschrift).
(8) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierzu ist eine -Mehrheit erforderlich.
§ 10 Erweiterter Vorstand
(1) Der Vorstand beruft maximal 10 Beisitzer mit vollem Stimmrecht in den erweiterten Vorstand, deren Amtszeit an die des Vorstandes gekoppelt ist.
(2) Die Stadtverordneten und Kreistagsabgeordneten des BBK sind, soweit sie nicht dem gewählten Vorstand bereits angehören, für die Laufzeit ihres Mandats Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Sie nehmen an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil und bilden das Kommunikations- und Koordinierungsinstrument in den Stadtrat sowie in den Kreistag.
§ 11 Rechnungsprüfer
(1) In der jährlichen Mitgliederversammlung werden ggf. für das folgende Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem BBK-Vorstand (§ 9 Abs. 1 und § 10) angehören und sollten ferner keine Familienangehörige eines Vorstandsmitgliedes sein.
(2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Buchführung und alle Belege einzusehen und zu prüfen. Sie berichten spätestens in der jährlichen Mitgliederversammlung unter schriftlicher Vorlage eines Prüfungsberichtes über Anlässe und Ergebnisse ihrer Prüfertätigkeit.
§ 12 Beschlüsse, Abstimmungen
Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, genügt für Beschlüsse und Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, es sei denn, die Satzung regelt im Einzelfall anderes.
§ 13 Wahlen
(1) Wahlen erfolgen in offener Form; auf Antrag kann geheime Wahl beschlossen werden.
(2) Bei mehreren Vorschlägen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Erlangt im 1. Wahlgang keiner der vorgeschlagenen Kandidaten die Mehrheit, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen denen, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 14 Protokollführung
(1) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind in vollständigem Wortlaut aufzuführen.
(2) Gleiches gilt für jede Vorstandssitzung.
(3) Die ordnungsgemäße Archivierung obliegt dem Geschäftsführer.
§ 15 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 16 Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen zu „Ehrenmitgliedern“ berufen werden.
§ 17 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Austritt, Ausschluss oder Streichung werden wirksam zum jeweiligen Monatsende, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn:
- Es gegen die Satzung des BBK verstößt;
- Es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt, die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnt oder zu zerstören versucht.
(3) Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an den Zielen des BBK interessiert ist.
(4) Über Ausschluss und Streichung entscheidet der Vorstand mit -Mehrheit. Bei Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung als letzte Vereinsinstanz. Dem betroffenen Mitglied muss vorher die Möglichkeit der Anhörung durch die Mitgliederversammlung gegeben werden.
§ 18 Auflösung
(1) Die Auflösung des BBK kann nur eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von mindestens der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Bei der Auflösung ist das restliche Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, über den die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft mit ihrer Beschlussfassung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.